Gesetze

Auszug aus dem Jugendförderungsgesetz (JuFöG)

§ 23 Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit

(1) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die mindestens 16 Jahre alt sind und in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, in einem Beamtenverhältnis oder in einem Dienstverhältnis als Richterin oder Richter stehen oder sich in einer Berufsausbildung befinden und eine entsprechende Qualifikation nachweisen oder erwerben wollen, ist auf Antrag Freistellung von der Arbeit bis zu 12 Tagen im Kalenderjahr zu gewähren. Die Freistellung muss der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Jugendarbeit dienen. Die Freistellung kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr aufgeteilt werden; der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.
(2) In Härtefällen erstattet das Land den durch die Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall ganz oder teilweise.

(4) Regelungen in Gesetzen, Verordnungen und Verträgen oder für den öffentlichen Dienst erlassenen Vorschriften, die den Berechtigten weitergehende Ansprüche gewähren, bleiben unberührt.

Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz (KJHG):

§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie:

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig ist.

Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zu § 75:

Das KJHG hat darauf verzichtet, zu definieren, wer Träger der freien Jugendhilfe ist. Allerdings werden an verschiedenen Stellen und aus unterschiedlichen Gründen Kirchen, Wohlfahrts- und Jugendverbände, Gruppen, Gemeinschaften u.a. ausdrücklich genannt. Abs. 1 nennt in Nr. 1 bis 4 abschließend die Voraussetzungen, die sämtlich erfüllt sein müssen, um als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt zu werden. Der Rechtsanspruch auf Anerkennung ist an eine mindestens 3jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe gebunden.

Zusatz-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein:

§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung (in Schleswig-Holstein)
(1) Neben den Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Der Träger soll mindestens ein Jahr ununterbrochen eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 ausgeübt haben. Dies gilt nicht für Träger von Kindertageseinrichtungen.
  2. Ein Träger nach § 2 soll mindestens 7 Mitglieder haben und muss für die Aufnahme weiterer Mitglieder offen sein.
  3. Die oder der Verantwortliche des Trägers muss mindestens 16 Jahre alt sein. Ist sie oder er noch nicht volljährig, ist zur Wahrnehmung dieser Funktion die Einwilligung des oder der Personensorgeberechtigten erforderlich.
  4. Die Satzung oder die Ordnung des Trägers muss gewährleisten, dass Mitglieder, die über 14 Jahre alt sind, an der Willensbildung des Trägers in angemessener Weise mitwirken können.
  5. Richten sich Angebote des Trägers an Kinder, ist deren Mitwirkung an der Willensbildung des Trägers in altersgemäßer und angemessener Weise zu gestalten.

(2) Gehört ein Jugendverband oder eine Jugendgruppe einem Erwachsenenverband an, müssen die Gestaltung der Jugendarbeit nach einer eigenen Jugendordnung und eine angemessene Mitwirkung in den Gremien des Erwachsenenverbandes, insbesondere im Vorstand und eine eigenständige Wirtschaftsführung gewährleistet sein.

Kommentar zur Anwendung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG):

Seit 1993 existiert die Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), das als rechtliche Grundlage richtungsweisend für die Jugendarbeit der Jugendorganisationen (Vereine, Verbände etc.) gilt. Leider stößt die Durchsetzung des Gesetzes in vielen Sportvereinen und deren Vorständen immer noch auf erheblichen Widerstand, indem das Gesetz ignoriert wird und den Jugendlichen die Möglichkeit nicht zugestanden wird, sich nach eigenen Vorstellungen frei zu entfalten. Bei einer Anwendung der Gesetzesbestimmungen durch das Jugendamt, welches mitverantwortlich für die Durchsetzung ist, würden nur die Vereine durch finanzielle Zuwendungen gefördert, die diese gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Satzung und Jugendordnung vorschreiben und auch umsetzen. Nur sie gelten nach dem Gesetz als Träger der freien Jugendhilfe. Durch die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und der Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe müssen die Bestimmungen des § 75 (KJHG) und des § 3 der Landesverordnung erfüllt werden. Nach dem Gesetz hat einen Anspruch auf öffentliche Förderung und -mittel,
nur wer diese gesetzlichen Vorschriften erfüllt. Die Durchsetzung des gesetzlichen Anspruchs durch die Vereinsjugend kann und darf die Vereinsführung den Jugendlichen nicht verweigern. In diesem Fall verstößt sie gegen geltendes Recht. Bei der Forderung der Vereinsjugend nach einer Selbstverwaltung und dem Mitbestimmungsrecht (siehe § 3 Abs. (2)), das nicht altersgebunden sein darf, ist die Vereinsführung dazu verpflichtet die Jugendlichen zu unterstützen und zu fördern.Ausführlichere Informationen über gesetzliche Bestimmungen und Rechtsfragen zur Jugendarbeit sind in unserer Info-Schrift Nr. 08 „Die Aufsichtspflicht + Rechtsfragen im Jugendbereich“ und in unserer Arbeitshilfe für Jugendvertretungen „Die Mappe“ ausführlicher behandelt.

Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und Bürgerlichen-Gesetz-Buch (BGB):

§ 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
  2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensrührung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeits-verhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
  3. an seinem nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes l Nr. l bis 3

  1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
  2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.(4) In den Fällen des Absatzes l Nr. l oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz l Nr. l kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

§ 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
  3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Ton-trägern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(4) Der Versuch ist strafbar, dies gilt nicht für Taten nach Abs. 3 Nr. 3.

§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

  1. durch seine Vermittlung oder
  2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft: Satz l Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

§ 182 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie

  1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
  2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person un-ter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie

  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.(4) In den Fällen der Absätze l und 2 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

§ 823 BGB Pflicht zum Schadensersatz

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem andern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 831 BGB Haftung des Trägers

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und sofern er Vorrichtungen und Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Abs. l Satz l bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

§ 832 BGB Haftung eines Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

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