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Sportverband Kreis Steinburg e.V.

Sportjugend Kreis Steinburg

Sportjugend Schleswig-Holstein

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Jugendordnung der Sportjugend Kreis Steinburg

im Sportverband Kreis Steinburg e. V.

I. Allgemeines

§ 1
Name und Wesen

Die Sportjugend Kreis Steinburg ist die Jugendorganisation im Sportverband Kreis Steinburg e. V.. Mitglieder der Sportjugend sind die Jugendabteilungen aller im Sportverband Kreis Steinburg angeschlossenen Vereine und Verbände, sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen.

§ 2
Zweck

Die Sportjugend des Sportverbandes Kreis Steinburg trägt zur Persönlichkeitsbildung bei und will in Zusammenarbeit mit Mitgliedsvereinen, Verbänden und Institutionen das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher, die Formen sportlicher Jugendarbeit und die Befähigung zum sozialen Verhalten unterstützen, anregen und fördern und die gemeinsamen Interessen der Sportjugend in sportlichen und allgemeinen Fragen vertreten.

§ 3
Grundsätze

Die Sportjugend des Sportverbandes Kreis Steinburg ist parteipolitisch neutral und bekennt sich zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie tritt für die Menschenrechte und für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

Die Sportjugend des Sportverbandes Kreis Steinburg führt und verwaltet sich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung des Sportverbandes Kreis Steinburg und des Jugendrechts und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

II. Organe

§ 4
Gliederung

Organe der Sportjugend des Sportverbandes Kreis Steinburg sind:

  1. der Kreissportjugendtag
  2. der Jugendvorstand.

III. Kreissportjugendtag

§ 5
Bedeutung

Der Kreissportjugendtag ist das höchste Organ der Sportjugend des Sportverbandes Kreis Steinburg.

§ 6
Zusammensetzung

Der Kreissportjugendtag besteht aus den Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern der Mitgliedsvereine und Mitgliedsverbände des Sportverbandes Kreis Steinburg und den Mitgliedern des Jugendvorstandes der Sportjugend Kreis Steinburg.

§ 7
Stimmrecht

Jeder Verein und Fachverband, sowie jedes Jugendvorstandsmitglied der Sportjugend Kreis Steinburg hat je 1 Stimme.

§ 8
Aufgaben

Die Aufgaben des Kreissportjugendtages sind insbesondere:

  1. Beratung und Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten,
  2. Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit,
  3. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes,
  4. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes,
  5. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  6. Entlastung des Jugendvorstandes,
  7. Wahl des Jugendvorstandes,
  8. Wahl der Jugendringdelegierten,
  9. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

§ 9
Zusammenkunft

Der Kreissportjugendtag findet jährlich, jedoch in den Jahren, in denen ein Kreissportverbandstag stattfindet, spätestens 4 Wochen vor diesem statt. Über Termin und Ort beschließt der Jugendvorstand, wenn der vorherige Kreissportjugendtag keine Festlegung getroffen hat.

Ein außerordentlicher Kreissportjugendtag muß einberufen werden, wenn:

  1. ein Drittel der Mitgliedsvereine und Mitgliedsverbände, oder
  2. zwei Drittel des Jugendvorstandes der Sportjugend des Sportverbandes Kreis Steinburg

ihn beantragen. Er ist wie der ordentliche Kreissportjugendtag einzuberufen. Behandelt werden dürfen nur die zur Einberufung führenden Punkte.

§ 10
Einladung

Der Jugendvorstand lädt die Jugendvertreterinnen und Jugendvertreter der Mitgliedsvereine und Mitgliedsverbände zum Kreissportjugendtag durch schriftliche Benachrichtigung mindestens 3 Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

Bei einem außerordentlichen Kreissportjugendtag verkürzen sich die festgelegten Fristen um die Hälfte.

§ 11
Anträge

Anträge zum Kreissportjugendtag müssen mindestens 8 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich mit Begründung dem Jugendvorstand vorliegen.

Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn sie durch den Kreissportjugendtag mit 2/3 der anwesenden Stimmen zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu erteilen.

Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen sind zulässig. Für außerordentliche Kreissportjugendtage gilt § 10, Absatz 2 entsprechend.

§ 12
Beschlussfähigkeit

Der ordnungsgemäß einberufene Kreissportjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

§ 13
Abstimmungen und Wahlen

Der Kreissportjugendtag fasst seine Beschlüsse, soweit die Jugendordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit.

Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Neinstimmen maßgebend.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarte oder durch Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit das Amt zu übernehmen schriftlich erklärt haben.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die erforderliche Stimmenmehrheit, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit nach dem zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

IV. Jugendvorstand

§ 14
Zusammensetzung

Der Jugendvorstand der Sportjugend des Sportverbandes Kreis Steinburg setzt sich aus der/dem 1. Vorsitzenden und weiteren 4 Mitgliedern zusammen.

Dem Jugendvorstand gehört die/der 1. Vorsitzende des Kreissportverbandes oder deren/dessen Stellvertreter/in als beratende Stimme an.

§ 15
Wahl

Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden vom Kreissportjugendtag auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis spätestens zur Neuwahl im Amt. Die Amtsperiode beginnt mit der Wahl.

Im Kalenderjahr mit ungerader Endzahl werden der oder die 1. Vorsitzende und 2 Jugendvorstandsmitglieder gewählt.

Im Kalenderjahr mit gerader Endzahl werden 2 weitere Jugendvorstandsmitglieder gewählt.

Der Jugendvorstand wählt aus seinen Mitgliedern für 1 Jahr die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und die/den Schriftführer/in.

Scheidet ein Jugendvorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so ist der Jugendvorstand berechtigt bis zum nächsten Kreissportjugendtag den Jugendvorstand durch ein kommissarisches Mitglied zu ergänzen.

§ 16
Aufgaben

Der Jugendvorstand hat folgende Aufgabengebiete wahrzunehmen:

  1. Förderung der sportlichen Jugendarbeit
  2. Förderung der allgemeinen Jugendarbeit
  3. Lehrgangsarbeit
  4. Öffentlichkeitsarbeit
  5. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
  6. Pflege der internationalen Verständigung.

§ 17
Arbeitsweise

Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Sportverbandes Kreis Steinburg und der Jugendordnung der Sportjugend Kreis Steinburg sowie der Beschlüsse des Kreissportjugendtages.

Der Jugendvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 18
Haushaltsplan

Der Vorstand legt zu Beginn jeden Geschäftsjahres die Jahresrechnung und einen Haushaltsplan dem Kreissportjugendtag zur Genehmigung vor.

Jahresrechnung und Haushaltsplan sind nach der Annahme durch den Kreissportjugendtag Bestandteil des Haushaltsplanes des Sportverbandes Kreis Steinburg und sind gemeinsam mit diesem dem zuständigen Genehmigungs-Organ zur Genehmigung vorzulegen.

§ 19
Vertretung

Der oder die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der oder die stellvertretende Vorsitzende vertritt die Sportjugend Kreis Steinburg. Sind beide Vorsitzende verhindert, wird die Sportjugend durch ein anderes Jugendvorstandsmitglied vertreten.

Der oder die 1. Vorsitzende ist gemäß § 17 der Satzung des Sportverbandes Kreis Steinburg Mitglied des Vorstandes des KSV.

VI. Protokollführung

§ 20

Über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen oder Tagungen der Sportjugend Kreis Steinburg und des Kreissportjugendtages sind Protokolle zu führen, die von der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

VII. Jugendordnungsänderungen

§ 21

Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden. Sie können nur vom ordentlichen Kreissportjugendtag oder einen speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kreissportjugendtag beschlossen werden.

Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmenberechtigten.

VIII. Inkrafttreten

§ 22

Diese Jugendordnung tritt mit der Verabschiedung durch den Kreissportjugendtag am 09.02.1999 in Kraft.

Alle vorherigen Fassungen treten außer Kraft.

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